Nationale Richtlinien zum Erwerb von Kyu- und Dan-Graden in der IFAK e.V. Deutschland 

1.0. Prüfungsberechtigung 

Kyu- und Dan-Prüfungen dürfen in der IFAK e.V. nur von Dan-Trägern durchgeführt werden,  die über eine gültige Prüfer-Lizenz verfügen und einen von der IFAK e.V. anerkannten Dan-Grad besitzen. Prüfungsbeisitzer müssen über eine gültige Trainerlizenz der IFAK e.V. verfügen.

1.1. Prüferlizenzen 

Die Prüferlizenzen werden durch den Vorstand der IFAK e.V. vergeben. Der Vorstand und das IFAK e.V. Gremium legen die Inhalte der Ausbildung sowie die Lizenz Verlängerungen eigenverantwortlich fest.

1.2. Prüfungskommission 

Bei anstehenden Prüfungen sind die Prüfungskommissionen wie folgt zu bilden: 
10. - 1. Kyu: mind. 1 Prüfer mit einem 1.DAN


Dan-Prüfung zum 1.DAN: 

mind. 1 Prüfer + 1 Beisitzer mit Trainerlizenz
Bei Dan-Prüfungen können nur solche Prüfer eingesetzt werden, die mindestens den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad besitzen.

Dan-Prüfung zum 2.DAN:  

mind. 1 Prüfer +2 Beisitzer mit Trainerlizenz
Bei Dan-Prüfungen können nur solche Prüfer eingesetzt werden, die mindestens den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad besitzen.
Die Prüfungskommission muss aus den jeweiligen Bundeslandes zusammengesetzt sein in welchem die Prüfung zum 2.Dan abgelegt wird. 

Dan-Prüfung zum 3.DAN: 

mind. 3 Prüfer 
Bei der Dan-Prüfungen muss mindestens ein Prüfer eingesetzt werden, der mindestens den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad besitzt.
Die Prüfungskommission muss mit drei Lizensierten IFAK e.V. Prüfern aus einem Bundeslandes zusammengesetzt sein. 

Dan-Prüfung zum 4.DAN: 

mind. 3 Prüfer
Bei der Dan-Prüfungen muss mindestens ein Prüfer eingesetzt werden, der mindestens den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad besitzt. Die Prüfungskommission muss mit drei Lizensierten IFAK e.V. Prüfern aus dem jeweiligen Bundeslandes zusammengesetzt sein.

Dan-Prüfung zum 5.DAN:

mind. 4 Prüfer
Bei der Dan-Prüfungen muss mindestens ein Prüfer eingesetzt werden, der mindestens den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad besitzt. Die Prüfungskommission muss mit vier Lizensierten IFAK e.V. Prüfern aus dem jeweiligen Bundeslandes zusammengesetzt sein. 

Über die Zuerkennung des 6.Dan und höher entscheidet nach einer Prüfung des Ersuchens der Vorstand 

Als Grundlage für seine Entscheidung über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung des entsprechenden Dan-Grades beurteilt der Vorstand die Erfolge des Budoka als aktiver Sportler und/oder als Funktionär, aber auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Entwicklung der IFAK e.V.  in Deutschland. 

Voraussetzung  zur Prüfungszulassung 

Zu Dan-Prüfungen werden Budoka zugelassen, die im Besitz des 1. Kyu sind, und das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anmeldung zu den Dan-Prüfungen erfolgt beim zuständigen lizensierten Prüfer welcher den Vorstand der IFAK e.V. darüber unterrichtet. 

Bei der Anmeldung zur Prüfung zu den nächst höheren Dan-Graden sind folgende Vorbereitungszeiten einzuhalten. 

Normale Vorbereitungszeit zum : 

  • 1. Dan 2 Jahre 
  • 2. Dan 3 Jahre 
  • 3. Dan 4 Jahre 
  • 4. Dan 5 Jahre 
  • 5. Dan 6 Jahre 

Verkürzte Vorbereitungszeit zum: 

  • 1. Dan 1 Jahr   
  • 2. Dan 2 Jahre  
  • 3. Dan 3 Jahre  
  • 4. Dan 4 Jahre 
  • 5. Dan 5 Jahre 

 

Ausnahmen sind nur in hohem Alter und bei besonderen Verdiensten in Absprache mit der Verbandsleitung der IFAK e.V. möglich. 

1.3. Organisation und Durchführung von Prüfungen/Graduierungen Kyu- und Dan-Grade 

Prüfungen ab dem 3. Dan bis einschließlich dem 5. Dan werden von den Länderrepräsentanten/innen oder Landestrainern/innen der IFAK e.V. und von den Landesgruppen angeboten, organisiert und durchgeführt.
Bei den Prüfungen sind technische Fertigkeiten und theoretische Kenntnisse nachzuweisen, die in den Prüfungsinhalten der IFAK e.V. für Kyu- und Dan-Grade festgelegt sind. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsfächern ausreichend sind. 
Nicht ausreichende Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsteil können durch gute oder sehr gute Leistungen in mindestens zwei anderen Prüfungsteilen ausgeglichen werden. 

1.4. Kosten / Gebühren 

Die Lizensierten Prüfer beziehen die Kyu- und Dan-Prüfungsurkunden über die Geschäftsstelle .
Die entsprechenden Preise werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

1.5. Vergabe durch Anerkennung 

Kyu-Grade anderer Verbände können durch den Vorstand anerkannt werden, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit Mitglied eines dem Bundeslandes angeschlossenen Vereines oder Sportschule ist. 
Gleiches gilt für die Anerkennung eines Dan-Grades (bis einschließlich 5. Dan). 
Die IFAK erkennt alle nationalen und Internationalen Graduierungen an, sofern sie nach den Statuten der IFAK e.V. durchgeführt und durch die jeweilige technische Beratergruppe genehmigt wurde. Bei Eintritt in die IFAK e.V. kann die Graduierung durch die IFAK e.V.  anerkannt werden. Generell erfolgt die Anerkennung durch eine Urkunde. 

1.6. Prüfungsinhalte 

Die Prüfungsinhalte sind in der Prüfungsordnung des Vorstandes festgelegt.
Die Prüfungsordnung für Menschen mit Behinderung ist über die Geschäftsstelle zu erfragen.
Eine Prüfungsordnung der IFAK e.V. gilt als Prüfungsordnung wenn Sie beim Vorstand der IFAK e.V. hinterlegt und durch den Vorstand der IFAK e.V. anerkannt ist. 

PÄDAGOGIK zur DAN-Prüfung 

Bei Lehrergraden ist davon auszugehen, dass sie die Techniken beherrschen.
Der DAN-träger muss in der Lage sein, seine Fähigkeiten und sein Wissen zu vermitteln.
Daher ist neben dem Nachweis von Trainerstunden-das pädagogische Geschick ein fester Bestandteil der DAN-Prüfung . 

1.7. Verleihung von Kyu- und Dan-Graden 

Der 1. Dan kann nur durch Prüfung erworben werden. 
Kyu-Grade können nicht verliehen werden.
 
Eine Verleihung von Dan-Graden (4.Dan oder 5.Dan) der IFAK e.V., kann nach Rücksprache mit dem Vorstand oder dem Landestrainer des Bundeslandes in welchem die Verleihung erfolgen soll vorgenommen werden.

1.8. Verleihung von Ehrentitel 

Ehrentitel können frühestens nach dreijähriger Mitgliedschaft gewährt werden. 

1.9. Ehren-Titel 

Das Gremium der IFAK e.V. kann Mitglieder für besondere Verdienste in den Kampfkünsten, für deren Einsatz in der IFAK e.V. und herausragende Leistungen im Budo Ehren-Titel und Ehrengraduierungen aussprechen. Dies erfolgt durch den Verbandsvorstand.

Erreichung des 1.DAN unter besonderen gesundheitlichen Bedingungen

Die International Federation All Karate (IFAK) setzt sich dafür ein, dass Kampfsport und Kampfkunst für alle Menschen zugänglich bleibt – unabhängig von körperlichen Einschränkungen oder gesundheitlichen Herausforderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen bieten wir die Möglichkeit, den 1. DAN-Grad (Schwarzgurt) zu erlangen, auch wenn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht alle regulären Prüfungsanforderungen vollständig erfüllt werden können. Diese besondere Regelung wird individuell geprüft und setzt voraus, dass die Prüflinge ihr Engagement, ihre technische Kompetenz und ihr Verständnis in einer angepassten Form nachweisen. Ziel ist es, die Werte des Kampfsportes oder der Kampfkunst – Disziplin, Respekt, Durchhaltevermögen und geistige Stärke – auch Menschen mit besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen zugänglich zu machen.Die Verleihung des 1.DAN aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ist unter bestimmten Bedingungen möglich, da die Prüfungsordnung die Berücksichtigung von körperlichen Einschränkungen vorsieht.Allerdings muss der Prüfling die grundlegenden Anforderungen erfüllen.Die Prüfungsordnung erlaubt Abweichungen, um körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen.

Interessierte können sich direkt an die Geschäftsstelle der IFAK wenden, um weitere Informationen über die Voraussetzungen und den Ablauf dieses besonderen Prüfungsverfahrens zu erhalten. 


Leistungsanforderungen bleiben bestehen: 

Der Prüfling muss die erforderlichen Techniken, Kata und Kombinationen  nachweisen.

Gesundheitliche Verfassung: 

Der Prüfling ist für seine gesundheitliche Verfassung selbst verantwortlich. Nicht ausgeheilte Verletzungen oder Infekte sind Ausschlussgründe für die Prüfung.

Geprüft wird alters- und fähigkeitsgerecht: 

Die körperlichen und altersbedingten Fähigkeiten werden berücksichtigt, wodurch die Anforderungen an den Prüfling entsprechend angepasst werden.

Prüferentscheidung: 

Die Prüfer entscheiden individuell, ob und in welcher Form die Prüfung unter Berücksichtigung der Einschränkung durchgeführt werden kann. 

Prüferwesen im Verband

Qualität, Verantwortung und Transparenz

Die Durchführung von Prüfungen innerhalb unseres Verbandes erfolgt ausschließlich durch qualifizierte und lizenzierte Prüfer. Damit stellen wir sicher, dass Graduierungen auf einem einheitlichen, hohen fachlichen Niveau vergeben werden.

Lizenzsystem

Unser Prüferwesen basiert auf einem klar strukturierten Lizenzsystem.

Die Vergabe von Prüferlizenzen erfolgt nach festgelegten Kriterien, insbesondere:

               •              fachliche Qualifikation und Graduierung

               •              mehrjährige praktische Erfahrung im Kampfsport

               •              pädagogische Eignung und Verantwortungsbewusstsein

               •              aktive Mitwirkung im Verbandsleben

 

Die Lizenzen werden regelmäßig überprüft und bei entsprechender Eignung verlängert.

Zuständigkeiten der Prüfer

Lizenzierte Prüfer sind berechtigt, Prüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Lizenzstufe abzunehmen.

Dies umfasst sowohl Kyu- als auch Dan-Prüfungen, abhängig von der Qualifikation und Beauftragung durch den Verband.

Verantwortung und Anspruch

Unsere Prüfer tragen eine besondere Verantwortung für die Qualität und Glaubwürdigkeit der Graduierungen.

Daher legen wir großen Wert auf:

               •              objektive und faire Prüfungsbewertung

               •              einheitliche Prüfungsstandards

               •              kontinuierliche Weiterentwicklung der Prüfer

Transparenz

Der Verband gewährleistet, dass ausschließlich autorisierte Prüfer eingesetzt werden.

Informationen zu aktuell lizenzierten Prüfern können bei berechtigtem Interesse über den Verband eingeholt werden.

Hinweis

Aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der Persönlichkeitsrechte veröffentlichen wir keine vollständigen Namenslisten aller Prüfer auf dieser Website.

Das Prüferwesen ist ein zentraler Bestandteil unserer Verbandsarbeit und steht für Qualität, Integrität und die nachhaltige Entwicklung des Kampfsports.

Prüfungsordnungen in der IFAK e.V.


Jede Stilrichtung des IFAK e.V. hat ihr eigenes nationales Prüfungsprogramm innerhalb des Verbandes.


Nationale Prüfungsordnungen werden mit unseren internationalen befreundeten Vereinen, Dojos und Verbänden anerkannt und zertifiziert.

Stempelverzeichnis

Das Stempelverzeichnis sowie die Regelungen zu Prüfungsberechtigungen innerhalb des IFAK e.V. werden zentral verwaltet.

Bei berechtigtem Interesse können entsprechende Auskünfte und Einsichten über die Geschäftsstelle des IFAK e.V. angefordert werden.

Die Herausgabe erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen verbandlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Stiloffene Karate (SOK-Karate)                  
© 2022 IFAK e.V. 

Kontakt Karate (Kickboxen)
© 2021 IFAK e.V. 

Kyokushinkaikan Karate
© 2023 IFAK e.V. 

Judo
© 2021 IFAK e.V. 

Jiu-Jitsu
© 2021 IFAK e.V. 

Goshin-Jitsu
© 2021 IFAK e.V. 

Ju-Jitsu
© 2021 IFAK e.V. 

Shotokan Karate
© 2021 IFAK e.V. 

Prüferlizenzen A, B, C

Die Geltungsdauer der Prüferlizenzen beträgt 1 Jahr. 
Sie wird von der Budokommission erteilt.
Das Präsidium ist befugt Ausnahmeregelungen zu erteilen.

Ab wann können Prüfungen im Namen der IFAK abgenommen werden ?

Mit der Prüfung zum 1. DAN erlangt jeder die Möglichkeit, über weitere, qualifizierende Ausbildungsmaßnahmen eine IFAK-Prüferlizenz zu erwerben. Ein Anrecht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Prüferlizenz besteht nicht.

Erteilung von Prüferlizenzen

Die Prüferlizenzen werden generell durch die Budokommission der IFAK mittels schriftlicher Bestätigung erteilt.
Die formale Abwicklung der Prüferlizenzen erfolgt durch das Präsidium.

Ausstellung bzw. Erweiterung von Prüferlizenzen

Die Ausstellung bzw. Erweiterung einer Prüferlizenz erfolgt mittels formlosen Antrag unter Beifügung des IFAK-Ausweises an das Präsidium.

C-Lizenz vom 10. Kyu - 5.Kyu

Geltungsbereich nur im eigenen Dojo:
a) Vollendung des 16. Lebensjahres
b) 1 Jahr Wartezeit nach der Shodan-Prüfung

B-Lizenz vom 4.Kyu - 1.Kyu

Geltungsbereich im ganzen Bundesgebiet
a) Vollendung des 18. Lebensjahres
b) mindestens Nidan

A-Lizenz für Dan-Prüfungen

Geltungsbereich im ganzen Bundesgebiet
a) ausschließlich durch Berufung seitens des Präsidiums

Verlängerung der Prüferlizenz

Die jeweilige Prüferlizenz kann um ein weitere 2 Jahre verlängert werden. 
Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Lizenz zu beantragen.

Voraussetzungen zur Verlängerung

a) Formloser schriftlicher Antrag an die Budokommission unter Beifügung des IFAK- Ausweises.

b) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ist der Nachweis der Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung des Honbu zu erbringen.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Prüferlizenz wird vom/von dem/der Antragsteller/in mit allen erforderlichen Unterlagen formlos unter Beifügung des IFAK-Ausweises an die Budokommission gesandt, die das weitere Lizensierungsverfahren veranlasst.

Prüferlizenz bei Übertritt aus einem anderen Verband oder Organisation

Tritt jemand aus einem anderen Verband oder Organisation zum IFAK über und besitzt bereits eine Prüferlizenz, so hat diese Lizenz bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres Bestandsschutz. Für eine Verlängerung der Lizenz müssen dann die Voraussetzungen der IFAK- Richtlinien erfüllt sein.

DAN- Prüfungslizenzen sind von den Regelungen ausgenommen

Prüferstempel

Jeder Prüfer erhalt gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr bei der Erstlizensierung einen eigenen namentlichen Prüferstempel ausgehändigt. Der Stempel ist Eigentum der IFAK und ist nach Erlöschen einer Lizenz unaufgefordert der Verbandsgeschäftsstelle zurückzusenden.

Entzug der Prüferlizenz

Alle Prüfer sind für die korrekte Einhaltung der jeweils gültigen Verfahrensordnungen zur Durchführung von Kyu-, und Dan-Prüfungen verantwortlich. Prüfer die gegen die Interessen des Verbandes u./o, seiner Mitglieder und deren Vereine verstoßen, oder sich Unregelmäßigkeiten bei Prüfungen zuschulden kommen lassen, kann die Prüferlizenz entzogen werden
Über den Entzug entscheidet das Präsidium.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.10.2021 in Kraft.

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